Die Existenzsicherung für Makler rückt in greifbare Nähe

Reaktion des BVFI – Bundesverband für die Immobilienwirtschaft auf den Entwurf des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten

Reaktion des BVFI – Bundesverband für die Immobilienwirtschaft auf den Entwurf des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten
bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 04.09.2019

Der BVFI setzt sich seit Jahren für eine Provisionsregelung ein, wie sie in 11 von 16 Bundesländern Usus ist. Darin sehen wir eine faire und gerechte Provisionsregelung zwischen den Parteien eines Grundstückkaufvertrages. Verkäufer und Käufer sollen eine Provision an den Makler entrichten, weil beide Parteien von seinen Leistungen profitieren.
Viele Politiker in Berlin sind derselben Meinung. Abstruse Ideen, wie eine nur vom Verkäufer zu zahlende Provision, die dann sogar in einer Höhe von 2 Prozent inkl. Mehrwertsteuer gedeckelt sein sollte, scheinen vom Tisch zu sein.

Insbesondere hat sich die in der bisher geführten Diskussion erhobene Stimme des BVFI Verhör verschafft. Gemeinsam mit großen Playern der Branche haben wir dazu beitragen können, dass nachfolgende Punkte in die neuen gesetzlichen Regelungen Einzug gehalten haben.

Damit wird nicht nur die Existenz der Verbandsmitglieder gesichert, sondern auch die aller anderen Makler. Daran ist zu erkennen, dass wir als Bundesverband für die Immobilienwirtschaft aktiv gestalten und maßgeblich an Prozessen teilnehmen, die den Maklern dienen, selbst dann, wenn sie nicht Mitglied des BVFI sind. Aussagen, wie „Die Verbände sollten mehr tun“ oder gar, sie hätten versagt, treffen jedenfalls auf den BVFI nicht zu.

Zusammenfassung des Inhaltes des Referentenentwurfes vom 04.09.2019
-Beide Parteien eines Kaufvertrages können (weiterhin) provisionspflichtig einen Makler beauftragen;
-Der Käufer muss maximal die Hälfte der Gesamtprovision bezahlen;
-Betroffen von der beabsichtigten Regelung sind Wohnungen, Einfamilienhäuser, auch die mit Einliegerwohnung. Nicht betroffen wären demnach Wohnobjekte ab zwei Wohnungen und gewerblich genutzte Objekte;
-Die Regelung dient der Wahrung des schutzwürdigen Interesses des Erwerbers. Diesen Schutz sieht der Gesetzgeber in den natürlichen Personen, weshalb die neuen Regelungen bei juristischen Personen nicht gelten sollen;
-Der Maklervertrag bedarf künftig der Textform;
-Im BGB wird der uralte Begriff des „Mäklers“ durch Makler ersetzt.

Makler, z.B. in den Bundesländern Berlin, Hamburg und Hessen, müssen sich auf die neue Situation einstellen

Wir sind uns dessen bewusst, dass in den Ländern und Regionen, in denen Makler bisher nur mit der Außenprovision gearbeitet haben, künftig auf Seiten der Makler ein deutlich größerer organisatorischer und kundenorientierterer Verwaltungsaufwand anfallen wird. Um auch den Verkäufer vom Provisionsanspruch zu überzeugen, bedarf es auf Seiten des Maklers vor dem Hintergrund der im Referentenentwurf vom 04.09.2019 enthaltenden Regelungen einer detaillierten Darlegung seiner Leistungen. Der Makler wird künftig noch verstärkter dem Verkäufer aufzeigen müssen, worin der Mehrwert seiner Tätigkeit liegt.

Nicht umsonst hatten wir uns bereits auf unserem Bundeskongress Anfang 2019 für eine Transparenzoffensive ausgesprochen. Wir vom BVFI verlangen seit langem, dass Makler ihre qualifizierte Leistung nicht nur offen legen, sondern den Parteien den Mehrwert ihrer qualifizierten Leistung auch transparent darlegen.

Erst dann, wenn der Verkäufer diesen Mehrwert erkennt, wird er den Makler unter Beachtung der Regelungen des vorliegenden Referentenentwurfes entlohnen wollen.

Der BVFI wird gemeinsam mit der ProfiMaklerAkademie seinen Verbandsmitgliedern zu Sonderkonditionen verstärkt Schulungen anbieten, in denen praxistauglich aufgezeigt werden wird, wie dem Verkäufer der Wert der Maklerleistung vermittelt werden kann. Auch Nichtmitgliedern werden diese wertvollen Leistungen zur Verfügung gestellt.

Erforderliche Nachbesserungen des Gesetzentwurfs
-Angesichts dieser nachhaltigen Änderungen, die sich im Falle des Inkrafttretens der neuen Regelungen für die unternehmerische Maklertätigkeit ergeben, werden wir uns als BVFI gegen die aus unserer Sicht zu kurz bemessenen Übergangsfrist von sechs Monaten aussprechen. Eine Frist von zwölf Monaten scheint aus pragmatischen Gründen zweckmäßiger. Die entsprechende Verlängerung der Frist werden wir anregen. Damit hätten Makler ausreichend Zeit, um sich auf die neue gesetzliche Regelung organisatorisch und unternehmerisch einzustellen.
-Wir halten es für unpraktikabel, dass der Käufer erst dann verpflichtet ist, die Provision an den Makler zu zahlen, wenn der Verkäufer den Nachweis der Zahlung erbracht hat. Sinnvoller und praktikabler erscheint die Aufnahme einer entsprechenden Klausel im notariellen Kaufvertrag.
-Zudem vermissen wir im Gesetzentwurf eine Regelung hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung der Maklerprovision im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechtes, z.B. durch eine Gemeinde.
Seitens des BVFI unterstützen wir grundsätzlich das in dem Referentenentwurf vom 04.09.2019 abgebildete Gesetzgebungsvorhaben.

Wir werden uns als BVFI allerdings für die Durchsetzung der o.g. Nachbesserungen einsetzen und bis zum 02.10.2019 unsere weitere Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übersenden.

Sollte die GroKo halten, ist mit der Einführung des Gesetzes bis etwa Mitte 2020 zu rechnen.
Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir weiterhin informieren.

Frankfurt, Dortmund den 18.09.2019

Helge Ziegler Marcus Lasar
Präsident BVFI Vorstand BVFI und Rechtsanwalt
Wirtschaftsjurist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Keywords:Immobilienmakler, Bestellerprinzip, BVFI

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