In einer Urteilsverkündung (Urteil vom 17. Januar 2018) stellte das Berliner Landgericht folgendes fest:
„Waren in der Wohnung tatsächlich asbesthaltige Materialien verbaut worden“, musste die Wohnungsbaugesellschaft dies als Eigentümer und Bauherr des Grundstücks wissen, stellten die Richter fest. Als professioneller Vermieter musste die Degewo nach dem Verbot asbesthaltiger Baustoffe im Jahr 1993, spätestens aber mit Verabschiedung der Asbestrichtlinie im Jahr 1996 davon ausgehen, dass „von den asbesthaltigen Baustoffen im Fall ihrer Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren für die Mieter ausgehen konnten“.
Informiert ein Vermieter seine Mieter nicht über eine in der Wohnung vorhandene Asbestbelastung, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherheits-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vor. Der Mieter kann Schadensersatz verlangen.
Berliner Landgericht sieht Verfahrensmangel
Eine Mieterin klagte die landeseigene Degewo, da diese schon beim Einzug in Ihre Wohnung 1980 über die Asbestgefahr hätte wissen müssen. Sie wollte durchsetzen, dass das Gericht eine Schadensersatzpflicht des Vermieters für schon entstandene und zukünftige Schäden feststellt. Sie habe im Unwissen über die Asbestgefahr bei einer Renovierung Platten zerkleinert und entsorgt. In der Wohnung seien noch immer gebrochene Floorflex-Platten vorhanden.
Das Amtsgericht wies die Klage zurück, da die Mietern keinen Beweis für die Asbestbelastung erbracht habe. Das Berliner Landgericht sah hier jedoch einen groben Verfahrensmangel. Ein Gutachten soll aufklären, ob tatsächlich asbesthaltige Floorflex-Platten und Kleber verbaut wurden.
Degewo: „wir nehmen das Thema Asbest seit Jahren sehr ernst“
Seit der Novellierung der Bauordnung 2013 (rechtzeitig zum 20-jährigen Jubiläum des bundesweiten Asbestverbots?) seien die Mieter „mehrfach“ über die Problematik informiert worden.
Wie ernst die Degewo das Thema Asbest wirklich nimmt, haben wir hier dokumentiert.
Quelle: Berliner Zeitung
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